Zur Dis­kus­sion um den Antrag der schleswig-holsteinischen GRÜNEN “Keine anlass­lose Spei­che­rung aller Tele­fon– und Inter­net­ver­bin­dungs­da­ten“ (Druck­sa­che 17/1354) sagte Kai Dol­g­ner im Parlament:

„Eine anlass– und ver­dachts­lose Spei­che­rung der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten stellt einen schwer­wie­gen­den Grund­rechts­ein­griff dar. Von den Befür­wor­tern des vor gut einem Jahr als ver­fas­sungs­wid­rig auf­ge­ho­be­nen Geset­zes hört man häu­fig, dass schon die Auf­klä­rung oder Ver­hin­de­rung einer schwe­ren Straf­tat die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung recht­fer­ti­gen würde, lei­der auch von Innen­po­li­ti­kern mei­ner Partei.

Warum spei­chern wir nicht zukünf­tig alle Tele­fon­ge­sprä­che digi­tal, was heute durch­aus mach­bar wäre? Mög­lichst noch kom­bi­niert mit einer auto­ma­ti­schen Schlüs­sel­wort­er­ken­nung. Wie wäre es, wenn wir alle öffent­li­chen Gebäude ver­wan­zen und jedes gespro­chene Wort auf­zeich­nen wür­den? Es könnte hier sicher kei­ner in Abrede stel­len, dass das min­des­tens eine schwere Straf­tat ver­hin­dern hel­fen könnte.

Aber wol­len wir das wirk­lich? Nein! Wer so argu­men­tiert, redet, ob er es will oder nicht, dem Über­wa­chungs­staat das Wort, in dem eine freiheitlich-demokratisch Gesell­schaft unmög­lich wäre.

Um eine Abwä­gung zu gewähr­leis­ten, erscheint es sinn­voll, zunächst ein­mal die Qua­li­tät der gespei­cher­ten Daten näher zu beleuch­ten. In den meis­ten Fäl­len, die z.B. bei Delik­ten im Inter­net in der Dis­kus­sion ange­führt wer­den, geht es darum, dass, wenn ein kon­kre­ter Ver­dacht auf eine Straf­tat vor­lag, es nicht mög­lich war, den Ver­däch­ti­gen zu iden­ti­fi­zie­ren, da die dafür not­wen­dige Zuord­nung der IP-Adresse zum Anschluss­in­ha­ber nicht mehr mög­lich war. Hierzu führt der bekannte Netz­ak­ti­vist, Mit­glied der Enquete-Kommission „Inter­net und Digi­tale Gesell­schaft“ und Ver­ant­wort­li­cher des Arbeits­krei­ses gegen Inter­net­sper­ren und Zen­sur, Alvar Freude, aus: „Beim Spei­chern von IP-Adressen auf Vor­rat sehe ich keine große Gefahr. Man kann damit keine Nut­zer­pro­file erstel­len und nicht her­aus­fin­den, wer wann wel­che Web­site besucht hat. Nut­zen brin­gen sie nur, wenn eine kon­krete Straf­tat vor­liegt und nun ermit­telt wer­den soll, von wel­chem Anschluss sie began­gen wurde. Da ver­stehe ich auch den Bedarf der Ermitt­ler und könnte damit leben, wenn die IP-Adressen län­ger als sie­ben Tage gespei­chert würden.“

Eine ganz andere Qua­li­tät hat es aller­dings, wenn von jedem Bür­ger gespei­chert wird, wer mit wem wann tele­fo­niert, emails geschickt hat etc. Hier sind die Befür­wor­ter nach wie vor den Nach­weis schul­dig geblie­ben, dass ein solch tie­fer Grund­rechts­ein­griff, auch nach einer rechts­staat­lich gebo­te­nen Abwä­gung mit den betrof­fe­nen Grund­rech­ten der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, Straf­ver­fol­gung und Gefah­ren­ab­wehr so ver­bes­sert, dass die­ser gerecht­fer­tigt erscheint.

In der Antrags­be­grün­dung wird das viel zitierte „Quick Freeze“-Verfahren als Alter­na­tive ange­führt. Nun ist das eher ein Sam­mel­be­griff bzw. eine Ziel­be­schrei­bung als ein kon­kre­tes Ver­fah­ren. Zur Bewer­tung von „Quick Freeze“ müsste zunächst geklärt wer­den, was damit kon­kret gemeint ist. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat unter Beru­fung auf den Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit von dem „Quick Freeze“ Ver­fah­ren ver­langt, dass es geeig­net sein muss, den Zweck der Rege­lung, näm­lich die Fest­stel­lung der jewei­li­gen Ver­bin­dun­gen zur Straf­ver­fol­gung oder Gefahr­ab­wehr zu errei­chen. Dazu müsste „Quick Freeze“ ver­mut­lich auch wie­der auf Vor­rats­da­ten zurück­grei­fen, die dann even­tu­ell sogar noch häu­fi­ger abge­ru­fen wer­den würden.

Sie sehen, es gibt vie­les zu beden­ken und ange­sichts der auch von mei­ner Par­tei zu ver­ant­wor­ten­den Schlappe vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­bie­ten sich Schnell­schüsse. Ich bean­trage des­halb auch für meine Frak­tion Aus­schuss­über­wei­sung in den Innen– und Rechtsausschuss.“

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